Amazon-Urteil beeinflusst ihren Online-Shop

Das am 31.01.19 erlassene Urteil gegen Amazon könnte weitreichende Folgen für den gesamten Online-Handel haben. Die Informationspflicht bei Käufen wird verschärft.

Der Check-out muss „unmittelbar” und „wesentlich“
informieren

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen Amazon, da die Produkte im Warenkorb auf der Check-out-Seite mit einer Verlinkung und Kurzbeschreibung unzureichend beschrieben werden. Mit seinem Urteil stützt sich das OLG München
auf den Paragraph 312j BGB, der Verbraucher vor übereilten Entscheidungen schützt. Er regelt die bessere Sichtbarkeit des Buttons zum verpflichtenden Kauf und beschreibt die „unmittelbare[n]“ und „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ vorliegenden Informationen der Produkte beim Kauf.

Der Käufer soll sich mit den detaillierteren Informationen erneut auseinandersetzen und die Entscheidung zum Kauf überdenken können, wie es beim stationären Handel mit dem Kassenband vergleichbar ist. Unabhängig vom Umfang des digitalen Warenkorbs sollen die als „wesentlich“ eingestuften Merkmale eines Artikels auf der Seite zum verbindlichen Kauf erneut abgebildet werden – selbst wenn diese umfassender sind wie etwa bei technischen Geräten.

Es besteht Handlungsbedarf für Online-Händler

Tritt das Urteil in Kraft, ist Handlungsbedarf seitens der Online-Händler gefordert. Es sind dann nicht nur die Händler mit eigenem Online-Shop, sondern auch der Vertrieb über digitale Marktplätze betroffen. Gleichzeitig ist die Übersichtlichkeit der Bestellabschluss-Seite gefährdet, was ebenso als verbraucherfeindlich und abmahnfähig eingestuft werden könnte, wie Sandra May von Onlinehändler News analysiert.

Ihr Vorschlag: Drop-Down-Menüs, die selbst bei größeren Bestellungen eine gewisse Übersichtlichkeit der Check-out-Seite gewährleisten können. Es ist daher auch die Kreativität der Händler gefragt, wie sie die entsprechenden Anforderungen rechtskonform umsetzen werden.

Eine abschließende Urteilsbegründung und Informationen zum Inkrafttreten des Urteils sind leider noch nicht bekannt.

Quellen: http://www.internet-law.de/2019/02/olg-muenchen-bestelluebersichtsseite-von-amazon-nicht-rechtskonform.html

https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/aktuelle-urteile/130463-amazon-check-out-rechtswidrig